Liefer- und Zahlungsbedingungen als PDF herunterladen (Stand: April 2025)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
BW Kunststoffe e.K. | Deutschland (Stand: April 2025)
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- (1) Vorliegende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ferner für die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller – auch künftiger – Geschäfte mit dem Abnehmer. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- (2) Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Abnehmers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- (3) Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehen der oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers Lieferungen oder Leistungen an den Abnehmer vorbehaltlos ausführen.
- (4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
- (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Schriftform
- (1) Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen der Verkehrsüblichkeit auch E-Mail, Telefax, EDV-Ausdrucke oder elektronische Erklärungen dieser Form. Datensendungen per E-Mail werden auf Gefahr des Abnehmers ausgeführt. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- (2) Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Jede Änderung eines Vertrages bedarf der Schriftform. Auch eine Vereinbarung über die Abweichung von der Schriftform selbst bedarf der Schriftform. Die Möglichkeit des Nachweises mündlicher Individual Vereinbarungen bleibt unberührt.
III. Zustandekommen des Vertrages
- (1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Abnehmer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen auch in elektronischer Form- überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
- (2) Die Bestellung durch den Abnehmer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
- (3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B.) durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Abnehmer erklärt werden.
- (4) Unsere Außendienstmitarbeiter sind lediglich zur Anbahnung, nicht zum Abschluss von Verträgen legitimiert.
IV. Außenwirtschaftliche Bestimmungen- No-Russia und No-Belarus-Klauseln
- (1) Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen nationale, europäische oder supranationale Vorschriften sowie US-Amerikanisches Exportrecht oder bestehende Genehmigungserfordernisse rechtfertigen und dies dem Abnehmer unverzüglich und glaubhaft darlegen, steht uns eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung dieses Sachverhaltes zu. Für den Zeitraum dieser Prüffrist sowie der Durchführung eines erforderlichen Genehmigungsverfahrens wird der Eintritt eines Leistungsverzuges einvernehmlich ausgeschlossen. Soweit eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird oder aus sonstigen Gründen nicht erteilt werden kann, steht uns ein Recht auf Leistungsverweigerung sowie Rücktritt vom Vertrag zu.
- (2) Ein Weiterverkauf in Embargoländer (Totalembargo, Teilembargo) bzw. an gesperrte Personen, ist in jeden Fall genehmigungspflichtig. Der Abnehmer verpflichtet sich, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise solchen Dritten direkt oder indirekt zu verschaffen.
- (3) Auf unser Verlangen hin übermittelt uns der Abnehmer unverzüglich, maximal innerhalb einer Frist von zehn Werktagen (Montag bis Freitag), die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgegebenen Form.
- (4) Es obliegt dem Abnehmer für die Beachtung und Durchführung der relevanten Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: November 2024) außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetzen seines Landes und des Landes, in welches geliefert werden soll, Sorge zu tragen. Er hat uns bei Vertragsschluss auf Besonderheiten, die sich aus diesen Bestimmungen z.B. gegenüber der deutschen Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV der EG-Dual-Use-Verordnung oder der US-amerikanischen Commerce Control Liste ergeben, schriftlich hinzuweisen.
- (5) Im Falle der Nichtbeachtung der in Abs. 2 bis 4 enthaltenen Regelungen haftet der Abnehmer uns gegenüber für hierdurch verursachte Schäden und hat uns im Außenverhältnis von diesbezüglich bestehenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
- 6) Der Abnehmer darf weder direkt noch in- direkt in die Russische Föderation oder Weißrussland verkaufen, exportieren oder reexportieren, zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Weißrussland verkaufen oder wiederausführen. Darunter fallen Produkte, die unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen) für die Russische Föderation und unter die Sanktionsvorschriften auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2024/1865 (und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen)und des Beschlusses Nr. 2024/1864 (und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen) genannt sind sowie Produkte, die in den Anhängen XVI, XVII, XXVIII und XXX gemäß Art. 8g der Verordnung (EU) 2024/1865 (und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen) für Belarus enthalten sind.
- (7) Der Abnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (6) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
- (8) Der Abnehmer hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz (6) vereiteln würden.
- (9) Jeder Verstoß gegen die Absätze (6), (7) oder (8) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und berechtigt uns, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Beendigung dieser Vereinbarung; und (ii) der Abnehmer muss uns für alle Schäden, Verluste und/oder Verbindlichkeiten entschädigen und schadlos halten, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben, einschließlich etwaiger Geldbußen und/oder behördlicher Strafen.
- (10) Der Abnehmer informiert uns unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (6), (7) oder (8), einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (6) vereiteln könnten. Der Abnehmer stellt uns Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen (6), (7) und (8) innerhalb von zwei Wochen nach dem einfachen Ersuchen um solche Informationen zur Verfügung.
- (11) Der Abnehmer ist für die Durchführung der Sorgfaltspflicht und zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Artikels verantwortlich und hat auf Verlangen von uns den Nachweis für diese Sorgfaltspflicht zu erbringen.
V. Ausfuhrnachweis
Holt ein Abnehmer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Waren ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Abnehmer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Abnehmer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
VI. Fristen für Lieferung; Höhere Gewalt, Teillieferung, Lieferverzug; Gefahrübergang
- (1) Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2020 entweder durch Abholung des Abnehmers oder auf Wunsch Versand „unfrei“. Für den Fall, dass eine individuelle Lieferklausel im Sinne der Incoterms vereinbart wird, so finden die Incoterms 2020 An-wendung. Wir werden dem Abnehmer den Zeitpunkt der Abholung so rechtzeitig anzeigen, dass der Abnehmer die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. die Anzeige der Abholbereitschaft maßgebend. Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände am Liefertermin versandbereit ab Werk sind. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Lieferzeiten sind Zirka-Fristen und werden in der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben; sie sind nur verbindlich, wenn wir dies schriftlich zusagen. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Abnehmer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Abnehmer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen.
- (2) Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Waren), werden wir den Abnehmer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt vor bei höherer Gewalt jeder Art, unvorhersehbarer Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen, behördlicher Verfügungen, Epidemie/Pandemie, oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen. Sonstige Ansprüche für den Abnehmer bestehen nicht.
- (3) Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- (4) Teillieferungen und deren Berechnung sind zulässig, soweit sich Nachteile für die Durchführung des Vertrages hieraus nicht ergeben. Bei Lieferung einer Vielzahl vertretbarer Sachen (Gattungsware, insbesondere Kleinteile) sind wir berechtigt, bis zu 10 v.H. von der bedungenen Menge abzuweichen.
- (5) Wir kommen mit der Lieferung oder Leistung nur dann in Verzug, wenn die Lieferung oder Leistung fällig und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist. Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug und erwächst dem Abnehmer hieraus ein Schaden, kann er eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,1 %, insgesamt jedoch höchstens 1 % des Preises für den in Verzug befindlichen Teil der Lieferungen und Leistungen verlangen.
- (6) Sowohl Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung oder Leistung, die über die im vorstehenden Absatz (5) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Abnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- (7) Erfüllungsort sowohl für die Lieferung als auch für eine etwaige Nacherfüllung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz. Auf Verlangen und Kosten des Abnehmers wird die Ware an Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (8) (a) Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich nach der Klausel EXW der Incoterms 2020. Danach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände oder einer uns zur werkvertraglichen Bearbeitung (Veredelung) anvertrauten Ware mit Anzeige der Abholbereitschaft auf den Abnehmer über. Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung an die Transportperson oder das Verlassen der Kaufsache aus unserem Werk oder Lager zwecks Versendung gleich, sofern die Ware auf Wunsch des Abnehmers versandt wird. Alle Sendungen erfolgen auf Gefahr des Abnehmers vom Verlassen unseres Lieferwerks oder Lagers an, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. (b) Wird die Abholung oder der Versand auf Wunsch des Abnehmers oder aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, verzögert oder ohne unser Verschulden unmöglich, geht auch dann die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. Meldung der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. Meldung der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insb. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Abnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Nach Setzung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Frist zur Abholung sind wir ferner berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder den Abnehmer auf dessen Kosten und Gefahr zu beliefern.
VII. Abrufe
- (1) Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind uns jeweils angemessene Fertigungsfristen vom Zeitpunkt des Abrufs an einzuräumen. Bei Abrufaufträgen erfolgt die Vereinbarung von Lieferterminen für Teillieferungen unter Berücksichtigung unserer Kapazitätsplanung und der Beschaffungsmöglichkeit des Vormaterials.
- (2) Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
- (3) Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Frist von 3 Monaten vom Tag der Bestellung an. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass ein Abruf erfolgt ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Produkte in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zu- rückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
VIII. Preise, Preisfälligkeit, Transportkosten, Zahlungsmodalitäten
- (1) Der Kaufpreis oder Werklohn wird in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt; bei Inlandsgeschäften kommt stets auch wenn dies in der Auftragsbestätigung übersehen wurde – die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Wir sind berechtigt, bis zum Versandzeitpunkt und nach vorheriger schriftlicher Mitteilung, unter Einhaltung einer Frist von mindestens fünfzehn (15) Tagen, den vom Abnehmer zu zahlendem Kaufpreis oder den Werklohn für die Produkte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen anzupassen. Eine Preisanpassung kommt in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Rohmaterial, Energiekosten, Einfuhr- und Ausfuhrkosten, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, sowie Kosten aufgrund von Umweltschutzbedingungen oder Wechselkursänderungen erhöhen. Eine Preisanpassung erfolgt ausdrücklich nicht zur Erhöhung der Gewinnspanne. Auf Anforderung des Abnehmers wird eine Aufstellung der für die Preisanpassung maßgeblichen Kostenfaktoren erstellt. Dies gilt auch für einzelne Bestellungen, die bereits mit Auftragsbestätigung bestätigt wurden. Der Abnehmer akzeptiert hiermit bereits jetzt diesbezügliche Preisanpassungen.
- (2) Rechnungen werden 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig; im Verzugsfall sind wir berechtigt Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Die Geltendmachung weitergehen der Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Lohnveredelungsgeschäfte und Reparaturarbeiten sind nach Rechnungserhalt (ohne Skontogewährung) sofort zahlbar.
- (3) In unseren Preisen sind – sofern nicht Lieferung frei Abnehmer vereinbart – Transportkosten und – versicherung des Beförderungsgutes, die zu Lasten des Abnehmers gehen, nicht enthalten. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anforderung und Kosten des Abnehmers. Haben wir eine Versandverpflichtung übernommen, so ändert das am Gefahrübergang, Erfüllungsort und den vorgenannten Bestimmungen nichts. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des Ladegewichts und gewünschte Wagen- und Behältergrößen. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Mehr kosten durch abweichende Wünsche des Abnehmers gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand mitgeteilt werden. Wünsche des Abnehmers werden nach Möglichkeit und auf seine Kosten berücksichtigt. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich bekanntzugeben. Die schadhafte Lieferung ist an uns nach vorheriger Abstimmung zurückzusenden.
- (4) Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung, Schecks vorbehaltlich ihrer Honorierung erfüllungshalber entgegengenommen. Alle Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers. Wir haften – außer bei grober Fahrlässigkeit nicht für verzögerte Präsentation von Wechseln oder Schecks. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anderslautender Bestimmung des Abnehmers legen wir fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Abnehmers erfüllt sind. Der Abnehmer verzichtet insoweit auf das Recht zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.
- (5) Wir dürfen vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen verlangen oder unsere Lieferung von der Hergabe von Sicherheiten abhängig machen, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Abnehmers rechtfertigen. Diese Rechte bestehen insbesondere, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht sofort beglichen werden oder z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
- (6) Der Abnehmer räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum Börsenkurswert, bei Nichtnotierung zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis, am Tage des Zahlungsverzuges oder des Kreditverfalls freihändig zu verwerten.
- (7) Ist der Abnehmer nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und wahlweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
- (8) Wir sind in unserem Ermessen berechtigt, Rechnungen an den Abnehmer in digitaler Form über E-Mail auszustellen. Digital ausgestellte Rechnungen gelten als Original. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer dafür verantwortlich, eine fest zugeordnete, sichere E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Der Abnehmer wird uns mindestens fünf (5) Tage vor Änderung dieser E-Mail-Adresse schriftlich in Kenntnis setzen.
IX. Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten, Farben
- (1) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte sowie Farben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Für die Lieferung von Waren bleiben Rohstoff oder fertigungsbedingte Abweichungen in Durchmesser, Gewicht, Maß, Farbgestaltung, Stückzahl oder Aufbau und Güte vorbehalten; handelsübliche Über- oder Unterlängen bis zu 10 % sind zulässig, soweit nicht DIN- / EN- / ISO-Normen entgegenstehen, und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden EURO Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
- (2) Farbmuster und Farbangaben werden lediglich als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt und stellen kein verbindliches Beschaffenheitsmerkmal dar. Weder die Bestimmung eines Grades an Lichtechtheit nach der Wollskala noch die Mitteilung von Ergebnissen eines Bewitterungstests begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung. Hierbei handelt es sich um reine Prüfmethoden und stellen keine Beschaffenheit der Produkte dar.
- (3) Die von uns verwendeten Rohmaterialien unterliegen bestimmten Farbtoleranzen („Yellow-Index“), wodurch sowohl bei eingefärbten Produkten als auch bei Naturmaterialien Farbveränderungen auftreten können. Darüber hinaus können auftretende Farbänderungen aufgrund der ihnen ausgesetzten äußeren und klimatischen Bedingungen (insb. UV-Strahlung, Luftfeuchtigkeit etc.) nicht ausgeschlossen werden. Bei den o.g. farblichen Veränderungen handelt es sich grundsätzlich um rein optische Effekte, die keinen negativen Einfluss auf das Material hinsichtlich der Gesamtfestigkeit, Eignung, Qualität und Lebensdauer haben und jedenfalls keinen Mangel darstellen.
X. Schutzrechte
- (1) Sofern die Vertragsprodukte nach Angaben des Abnehmers herzustellen sind, übernimmt der Abnehmer die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- (2) Sollten uns in diesem Fall Dritte unter Berufung auf ihnen zustehenden Schutzrechte die Herstellung und Lieferung untersagen, sind wir berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen, und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.
- (3) Zur Prüfung der Rechtslage sind wir nicht verpflichtet.
- (4) Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
- (5) Für Schäden, die uns aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, hat der Abnehmer Ersatz zu leisten und uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Für etwaige Prozesskosten ist uns auf unser Verlangen Vorschuss zu zahlen.
XI. Unterlagen, Geheimhaltung
- (1) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Abnehmer darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
- (2) Sofern der Abnehmer während der Durchführung des Auftrages mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-How von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wahren sowie Vorkehrungen zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht verletzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Abnehmer die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-How ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind.
- (3) Der Abnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehen den kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheber- rechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.
XII. Werkzeuge, Einmalkosten
- (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. einer Individualvereinbarung nichts anderes ergibt, werden Einmalkosten, wie z.B. Werkzeug- und Entwicklungskosten direkt nach Auftragseingang zu 50% berechnet. Die restlichen 50% werden bei Lieferung der ersten Serienteile fällig.
- (2) Die Kosten für die Herstellung, Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Bereitstellung von Fertigungsformen und Werkzeugen trägt der Abnehmer. Das Eigentum an solchen Formen und Werkzeugen sowie alle damit verbundenen Urheberrechte verbleiben auch nach Bezahlung bei uns. Das gilt nicht, wenn der Abnehmer eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung zur Verfügung stellt, ohne dass wir diese wesentlich geändert haben. Ein etwaiges ausschließliches Belieferungsrecht mit den aus den Formen hergestellten Produkten muss mit dem Abnehmer ausdrücklich vereinbart werden. Wir verpflichten uns, die vom Abnehmer bezahlten Fertigungsformen und Werkzeuge bis zum natürlichen Verschleiß, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der letzten Lieferung, bereitzuhalten.
XIII. Beschaffenheitsangaben, Beratung, Materialerprobung
- (1) Besondere Eigenschaften unserer Lieferung oder Leistung werden von uns nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin zugesagt und sind von uns nur dann garantiert, wenn wir dies in unserer nschriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt haben. Bezugnahmen auf technische Produktbeschreibungen, Materialkennwerte, DIN-Vorschriften, Verkaufsprospekte und ähnliches sind keine Garantie der dort genannten Eigenschaften. In keinem Fall gilt eine Eigenschaft als garantiert, die erst nach Vermischen oder Verbinden mit anderen Stoffen oder Gegenständen ermittelt wird. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu unseren Produkten dar.
- (2) Die Prüfung der Eignung des Liefer- oder Veredelungsgutes für den eigenen betrieblichen Einsatz- oder Weiterverarbeitungszweck sowie die Güteauswahl obliegt allein dem Abnehmer. Dies gilt insbesondere für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte.
- (3) Jegliche Form der Beratung oder Empfehlung in Wort oder Schrift durch uns oder z.B. durch unseren Außendienst geschehen unter Ausschluss jeglicher Haftung; wir übernehmen insoweit keine vertraglichen Beratungspflichten. Soweit wir technische Auskünfte oder Empfehlungen geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte, Empfehlungen oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich schriftlich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, auch bezogen auf etwaige Schutzrechte Dritter. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Abnehmers.
- (4) Ist vertraglich die Beigabe einer chemischen Analyse oder technisch-physikalischer Daten einer Materialerprobung bedungen, so stehen wir für deren Zuverlässigkeit nur nach den Untersuchungsmöglichkeiten unseres Betriebslabors ein.
XIV. Verpackungsmaterial
- (1) Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Eine über den Transportzweck hinaus gehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- (2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet sind.
XV. Rügepflichten, Sachmängel, Rückgriffsansprüche, Rücktritt, Schadensersatz
- (1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten unsere schriftlichen Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Öffentliche Äußerungen (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren) werden nur nachrangig zur Auslegung der Beschaffenheit und für die vorausgesetzte Verwendung der Ware herangezogen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt, § 434 Abs. 3 BGB. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insb. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
- (2) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. (1) ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
- (3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Abnehmer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kannte. Im Übrigen setzen die Mängelrechte des Abnehmers sowie alle vertraglichen Schadenersatzansprüche wegen unserer Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ansonsten gilt der Mangel als genehmigt. Der Abnehmer wird nach Eintreffen des Liefergutes oder der von uns bearbeiteten Ware diese im handelsüblichen Umfang untersuchen und Sach- oder Bearbeitungsmängel unverzüglich schriftlich rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung des Fehlers zu rügen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Auf unser Verlangen wird der Abnehmer die Untersuchung gerügter Sachen gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/Ablehnung der Rüge keine Veränderungen an ihnen durch Weiterverarbeitung, Einbau oder sonstige betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Abnehmerpflicht entfallen jegliche Mängelansprüche. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Abnehmers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377HGB entsprechend. Die Mängelrüge entbindet den Abnehmer nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.
- (4) Für Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, haften wir wie folgt:
- (a) Der Abnehmer hat uns die zur nach unserer Wahl geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insb. die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Abnehmer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Abnehmer allerdings nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Abnehmers auf Ersatz entsprechender Kosten bleiben unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Abnehmer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- (b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Abnehmer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- (c) Ansprüche des Abnehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
- (d) Rückgriffsansprüche des Abnehmers gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), bestehen nur insoweit, als der Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- (e) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Vorstehende Verjährung nicht, soweit das Gesetzlängere Fristen vorschreibt, insb. § 438 I Nr. 1, 2, Abs.3, §§ 444, 445b BGB. Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Abnehmers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
- (5) Im Falle des Rücktritts durch den Abnehmer hat dieser Wertersatz auch bei Verschlechterung des Liefergegenstandes durch vertragsgemäßen Gebrauch zu leisten.
- (6) Eine im Einzelfall mit uns vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände oder Recyclate (insb. Regenerate) erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
- (7) Soweit eine Lohnaufarbeitung vereinbart ist, erfolgt diese aufgrund zusätzlicher Bedingungen gemäß unserem Merkblatt für Lohnaufarbeitung.
- (8) Wenn eine Abnahme des Werkes vereinbart ist, hat die Abnahme innerhalb Wochenfrist beginnend mit dem Datum der Meldung unserer Abnahmebereitschaft in unserem Werk bzw. unserem Lager zu erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Abnehmer. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand nicht innerhalb dieser Wochenfrist abnimmt. Soweit wir keine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen oder einen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, sind die Rechte des Abnehmers wegen eines Mangels nach erfolgter Durchführung der vereinbarten Abnahme durch den Abnehmer ausgeschlossen, soweit der Abnehmer den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er ihn bei der vereinbarten Art der Abnahme hätte feststellen können, er den Mangel also aufgrund von Fahrlässigkeit nicht festgestellt hat.
- (9) Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. In der Durchführung der Nacherfüllung durch uns liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB vor.
- (10) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- (11) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Artikel XVII. (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel XV. geregelten Ansprüche des Abnehmers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
- (12) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
XVI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
- (1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung oder Leistung im Lande des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung oder Leistung gegen den Abnehmer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Abnehmer innerhalb der in Artikel XV. Nr. (4) (e) bestimmten Frist wie folgt:
- (a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferun- und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass dasSchutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Abnehmer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- (b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel XVII.
- (c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Abnehmer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Abnehmer die Nutzung der Lieferung oder Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- (2) Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- (3) Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Abnehmers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung oder Leistung vom Abnehmer verändert und zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- (4) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nummer (1) (a) geregelten Ansprüche des Abnehmers im Übrigen die Bestimmungen des Artikels XV. Nr. (4) (b) und (d) entsprechend.
- (5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikels XV. entsprechend.
- (6) Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel XVI. geregelten Ansprüche des Abnehmers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XVII. Sonstige Schadenersatzansprüche
- (1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Schadensersatzansprüche des Abnehmers gegen Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Fa. BW Kunststoffe e.K.
- (2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor liegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- (3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Abnehmer seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Abnehmer bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.
- (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Abnehmer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Abnehmers (insb. gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- (5) Soweit dem Abnehmer nach diesem Artikel XVII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel XV. Nr. (4) (e). Bei Schadensersatzansprüchen aus Vorsatz, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Einschlägigkeit der gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XVIII. Eigentumsvorbehalt
- (1) Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer (auch früher oder nachfolgenden Geschäften entstammenden) Kaufpreis- oder Werklohnforderungen gegen den Abnehmer so wie etwaiger Nebenforderungen (z.B. Verzugszinsen, Mahnspesen) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sowie Forderungen, die wir aus anderem Rechtsgrund als Kauf-, Werklieferungs, Werkvertrag gegen den Abnehmer, insbesondere bei Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte Wechsel- oder Scheckforderungen besitzen oder erwerben. Der Abnehmer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung bis zum Widerruf durch uns berechtigt.
- (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insb. bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Abnehmer den Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Abnehmer zu vor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- (2) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware beim Abnehmer erfolgt für uns ohne, dass dem Abnehmer deswegen Werklohnansprüche gegen uns erwachsen. Entstehen durch Zusammenfügen der Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht unserem Eigentum unterliegen, eine neue Sache oder Sachgesamtheit, so erwerben wir im Verhältnis unseres Rechnungswertes für die Vorbehaltsgegenstände zum Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine Miteigentumsquote hieran. Der Abnehmer verwahrt die für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Abnehmer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- (3) Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber dem Zweitabnehmer tritt der Abnehmer im Voraus – bei Miteigentumswareanteilig im Wertverhältnis des Absatzes (2) Satz 2 – an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Hat die Vorbehaltsware beim Abnehmer durch Bearbeitung oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag unseres Rechnungswertes zuzüglich 10 v.H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der Abnehmer nicht zu unserem Nachteil geltend machen. Der Abnehmer ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Der Abnehmer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Hat der Abnehmer zugunsten Dritter (insbesondere kreditgebender Banken) die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts(Miteigentums-) Ware zeitlich früher als an uns vorausabgetreten, so gilt dies nicht als Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abs. 3 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
- (4) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der aus ihrer Weiterveräußerung entstehen den, an uns vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile) durch Dritte, wird uns der Abnehmer unverzüglich verständigen. Der Abnehmer wird auf Verlangen das Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Abnehmer verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Zweitabnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben und die hierzu benötigten Beweisurkunden aus seinen Geschäftsbelegen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
- (5) Soweit unsere Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit etwa anderen vom Abnehmer uns eingeräumten dinglichen Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10 v.H. überschreiten, werden wir auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- (6) Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer XVIII. vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Abnehmer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.
XIX. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um von uns anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Abnehmers handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Abnehmer nicht zu wegen Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.
XX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
- (1) Die Vertragsbeziehungen zum Abnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- (2) Alleiniger -örtlich und international ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Abnehmer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insb. zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- (3) Sollte eine Bestimmung dieser AVB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
XXI. Hinweis zum Datenschutz und bei elektronischem Geschäftsverkehr
- (1) Wir erheben und verarbeiten Daten nach Maßgabe der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Kontaktdaten zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung, so auch Ihre E-Mail-Adresse, wenn Sie uns diese angeben. Zur Bonitätsprüfung können wir Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score-Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Wir behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. Nähere Informationen entnehmen Sie unseren allge. Datenschutz bestimmungen unter dem Link: https://www.bw-kunststoffe/de/datenschutz.
- (2) Bedienen wir uns im Sinne des § 312i BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Abnehmer darauf, dass a. ein angemessenes, wirksames und zugängliches technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird, mit deren Hilfe der Abnehmer Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, b. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich mitgeteilt werden, und c. der Zugang seiner Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt wir.
Siehe auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)